Direkte Demokratie in den Bezirken

... wird in Hamburg über ein Verfahren möglich, das sich in die beiden Schritte „Bürgerbegehren“ und „Bürgerentscheid“ aufgliedert. Jede*r wahlberechtigte Hamburger*in hat das Recht, ein solches Verfahren selbst zu starten, um über konkrete Anliegen, die in die Zuständigkeit der Bezirke fallen, abstimmen zu lassen. Ein Bürgerentscheid hat dabei dieselbe Wirkung wie ein Beschluss der Bezirksversammlung.

Das Bürgerbegehren ist dabei der erste Schritt. Hierbei muss über Unterschriftenlisten die Zustimmung von 2-3 Prozent innerhalb von 6 Monaten der Wahlberechtigten zu dem jeweiligen Anliegen eingeholt werden.

Ist dieses Ziel erreicht, kommt es zum zweiten Schritt des Verfahrens, dem Bürgerentscheid. Nun stimmen alle Wahlberechtigten des Bezirks über das Anliegen ab. Hier gibt es kein Quorum – also es muss kein bestimmter Prozentsatz der Wahlberechtigten sich am Bürgerentscheid beteiligen oder der Vorlage zustimmen muss. Es entscheidet also die einfache Mehrheit.

Es ist wichtig, dass die Fragestellung so formuliert ist, dass sie mit Ja oder Nein zu beantwortenden ist.

Die Bezirksversammlung kann jedoch nach einem erfolgreichen Bürgerbegehren einen Gegenvorschlag, der ebenfalls mit Ja oder Nein beantwortet werden kann, im Rahmen des Bürgerentscheids vorlegen. Für diesen Fall gibt es im Bürgerentscheid eine Stichfrage. Mit ihr wird entschieden, welcher Vorschlag angenommen wird, wenn beide Vorlagen die einfache Mehrheit der Abstimmenden erreichen.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid haben jedoch keine rechtlich bindende Wirkung.

Zum einen können die Bezirksversammlungen eine Scheinübernahme des Verfahrens beschließen. Hierbei erklären sie nach einem erfolgreichen Bürgerbegehren, die Angelegenheit selber in die Hand zu nehmen. Dabei müssen die Bezirke den im Bürgerbegehren geäußerten Willen nicht übernehmen, sondern können hiervon unabhängige Entscheidungen fällen, ohne den Willen der Initiatoren zu berücksichtigen.

Eine zweite Möglichkeit, die direkte Demokratie zu ignorieren, besteht darin, dass der Senat bestimmt, dass die Zuständigkeit in der Sache nicht im Bezirk liegt, sondern beim Senat. Dadurch kann es trotz eines erfolgreichen Bürgerbegehrens nicht mehr zu einem Bürgerentscheid kommen oder ein erfolgreicher Bürgerentscheid kann ignoriert werden. In diesem Fall spricht man von Evokation durch den Senat.

Mehr Informationen zu den bisherigen Erfahrungen finden Sie in unserem Rückblick auf 20 Jahre Bürgerbegehren von 2018. Alle vergangenen Bürgerbegehren und -entscheide sind in unserer Datenbank aufgeführt.

 

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